Ratgeber Kälte
Der Winter ist zurückgekehrt, die Temperaturen sinken. Doch was tun, wenn es auch am Arbeitsplatz kälter wird? Was müssen Beschäftigte beachten, die in gekühlten Räumen oder im Freien arbeiten? Unser Ratgeber erklärt, welche Regelungen bei Kälte am Arbeitsplatz gelten.
Wenn die kalten Jahreszeiten am Arbeitsplatz Einzug halten, kann es schnell ungemütlich werden. Welche Rechte haben Beschäftigte, die am Arbeitsplatz frieren?
Technische Regeln setzen Standards
Anforderungen an die Temperatur der Arbeitsräume sind grundsätzlich in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geregelt. Doch hier gibt der Gesetzgeber lediglich an, dass Arbeitsräume unter Berücksichtigung der Tätigkeit und der Belastung der Beschäftigten eine „gesundheitlich zuträgliche“ Temperatur aufweisen sollten.
Die Arbeitsstättenverordnung ist aber durch sogenannte Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR, hier Ziffer 3.5) ergänzt worden. Diese legen konkretere Regeln fest: Sie unterteilen die körperliche Belastung während der Arbeit in drei Stufen – leicht, mittel und schwer.
Eine leichte körperliche Belastung ist oft bei Arbeiten im Büro der Fall, während einige handwerkliche Tätigkeiten eine mittlere Belastung für den Körper darstellen. Eine schwere Arbeitsbelastung liegt vor, wenn Beschäftigte mit dem ganzen Körper dauerhaft hart arbeiten müssen – das Tragen und Heben schwerer Lasten gehört hier dazu. Wie die jeweiligen Tätigkeiten der Beschäftigten einzustufen sind, ist aber im Einzelfall zu entscheiden. Hier hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht.
Mindesttemperatur richtet sich nach körperlicher Belastung
Die Einstufungen zur Arbeitsschwere bestimmen wiederum die Vorgaben für die Mindesttemperaturen in den Arbeitsräumen. Übt man vorwiegend im Sitzen leichte oder mittelschwere Tätigkeiten aus, muss die Lufttemperatur der Arbeitsräume bei mindestens 20 beziehungsweise 19 Grad Celsius liegen. Im Stehen oder Gehen betragen die Mindesttemperaturen 19 Grad Celsius bei leichten und 17 Grad Celsius bei mittleren Belastungen. Bei schwerer körperlicher Arbeit darf die Temperatur nicht unter 12 Grad Celsius sinken. In Pausen- oder Sanitärräumen dagegen muss die Lufttemperatur stets bei mindestens 21 Grad liegen.
Der Betriebsrat hat dabei die Pflicht zu überprüfen, ob der Arbeitgeber die gesetzlichen Standards einhält.
Bei Kälte am Arbeitsplatz: Arbeitgeber muss handeln
Fällt die Temperatur in den Arbeitsräumen unter einen der genannten Mindestwerte, muss der Arbeitgeber Gegenmaßnahmen ergreifen. Diese können verschiedener Natur sein: Der Arbeitgeber kann Heizkörper zur Verfügung stellen, zusätzliche Aufwärmzeiten einrichten oder passende Kleidung bereitstellen. Der Betriebsrat hat ein Mitspracherecht, ob die getroffenen Maßnahmen angemessen sind.
Unternimmt der Arbeitgeber nichts gegen die Kälte am Arbeitsplatz, können Beschäftigte nicht einfach aufhören zu arbeiten. Zuerst sollte der Betriebsrat den Arbeitgeber zu Maßnahmen auffordern. Kommt dieser der Aufforderung nicht nach und ist die Lufttemperatur des Arbeitsraums so niedrig, dass sie die Gesundheit beeinträchtigt, können Beschäftigte die Arbeit niederlegen.
Problematisch ist aber: Die Beschäftigten müssen hierbei nachweisen, dass die Temperatur am Arbeitsplatz ein Gesundheitsrisiko darstellt. Hier sollten die Beschäftigten sich unbedingt mit dem Betriebsrat verständigen. Ansonsten kann eine Abmahnung oder Kündigung die Folge sein.
Arbeiten in gekühlten Räumen und im Freien
Arbeiten Beschäftigte ihres Berufs wegen in technisch gekühlten Räumen (zum Beispiel Kühl- oder Frischeräume) oder im Freien, muss der Arbeitgeber weitere Maßnahmen ergreifen, um die Gesundheit seiner Beschäftigten nicht zu gefährden. Spezielle Kälteschutzkleidungen sind ein Muss, ebenso wie Räume zum Aufwärmen und Umkleiden. Bei besonders kalten Arbeitsbedingungen ab -5 Grad Celsius sollte der Arbeitgeber spezielle Vorrichtungen bereitstellen, um die Kälteschutzkleidung zu erwärmen und zu trocknen.
Beschäftigte, die in Räumen von unter -25 Grad Celsius arbeiten, muss der Arbeitgeber regelmäßig zu einer medizinischen Vorsorgeuntersuchung schicken.
Zudem ist festgelegt, wie lange Beschäftigte in kalten Bedingungen arbeiten sollten. Bis zu einer Temperatur von -5 Grad Celsius sollte Beschäftige nach zweieinhalb Stunden Arbeit eine kurze Pause einlegen. Unter -5 Grad bis -30 Grad sind die Arbeitsintervalle auf circa 90 Minuten zu beschränken.
Bei Kälte im Freien kommen oft ungünstige Wetterbedingungen wie Wind und Niederschläge hinzu. Hier gilt es für den Arbeitgeber, den Beschäftigten zusätzliche passende Kleidung und Ausrüstung bereitzustellen oder sie durch Vorrichtungen vor Wind und Niederschlägen zu schützen. Vereisten Flächen sollte der Arbeitgeber durch Streuen vorbeugen, Schnee schnellstmöglich räumen lassen. So kann er das Unfallrisiko der Beschäftigten möglichst gering halten.
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