
Mit der Februar-Abrechnung gibt es in der Metall- und Elektroindustrie die erste Rate des Tariflichen Zusatzgelds: das T-ZUG B – das zudem in diesem Jahr von 18,5 Prozent auf 26,5 Prozent des Eckentgelts steigt, von bisher rund 600 auf rund 900 Euro.
Die erste Rate des Tariflichen Zusatzgeld – das T-ZUG B – kommt: Mit der Februar-Abrechnung erhalten Beschäftigte in tarifgebundenen Betrieben der Metall- und Elektroindustrie dieses Jahr erstmals zusätzliche 26,5 Prozent des Facharbeiter-Eckentgelts. Das sind – je nach Tarifgebiet – rund 900 Euro brutto.
Damit erhalten die Beschäftigten ab diesem Jahr rund 300 Euro mehr als bisher. Die Erhöhung stammt aus der letzten Metall-Tarifrunde Ende 2024, in der die IG Metall mit Warnstreiks unter anderem eine Erhöhung des T-ZUG B von 18,5 auf 26,5 Prozent ab Februar 2026 durchgesetzt hat.
Zweite Rate des Tariflichen Zusatzgelds kommt im Juli
Die zweite Rate des Tariflichen Zusatzgelds – das T-ZUG A in Höhe von 27,5% des individuellen Monatsentgelts, das auch in freie Tage getauscht werden kann – gibt es dann mit der Juli-Abrechnung, zusammen mit dem Transformationsgeld (T-Geld) in Höhe von 18,4 Prozent des Monatsentgelts.
Mehr zur Wahloption zwischen Geld und freien Tagen beim T-ZUG A findest Du in unserem FAQ.
Vier jährliche tarifliche Sonderzahlungen
Das Tarifliche Zusatzgeld (T-ZUG A und B) gibt es in Betrieben, die an die Tarifverträge der IG Metall für die Metall- und Elektroindustrie gebunden sind. Das T-ZUG gliedert sich auf in ein Tarifliches Zusatzgeld (T-ZUG A = 27,5 Prozent des individuellen durchschnittlichen Monatsentgelts) und den Zusatzbetrag (T-ZUG B = ab 2026 26,5 Prozent vom Eckentgelt des jeweiligen Tarifgebiets).
Voraussetzung ist, dass Ihr mindestens sechs Monate im Betrieb seid.
Neben dem T-ZUG gibt es nach den Tarifverträgen der IG Metall in der Metall- und Elektroindustrie vier jährliche Sonderzahlungen (Grafik oben): Das Transformationsgeld (T-Geld, im Juli zusammen mit dem T-ZUG A), das zusätzliche Urlaubsgeld (50 Prozent zusätzlich je Urlaubstag, im Mai oder Juni) und das Weihnachtsgeld (in der Regel Ende November und bis zu 55 Prozent nach Betriebszugehörigkeit).
Der Vorteil von Sonderzahlungen: Sie können – leichter als das normale Monatsentgelt – auch in Zeit gewandelt werden. So können etwa auch in betrieblichen Krisen Arbeitsplätze gesichert werden.
Das ist auch die Idee beim Zusatzbetrag des tariflichen Zusatzgelds (T-ZUG B): Bei Einführung des T-ZUG 2018 vereinbarten IG Metall und Arbeitgeber, dass das T-ZUG B bei schlechter wirtschaftlicher Lage des Betriebs „differenziert“ – also verschoben oder ganz ausgesetzt werden kann.
T-ZUG B als „soziale Komponente“ gesichert
Allerdings ist das T-ZUG B auch eine wichtige soziale Komponente: Dadurch dass es in Prozent des Eckentgelts und nicht des individuellen Monatsentgelts ausbezahlt wird, erhalten alle Entgeltgruppen den gleichen pauschalen Betrag: früher 18,5 Prozent des Eckentgelts – ab Februar 2026 dann 26,5 Prozent des Eckentgelts. Das entspricht je nach Tarifgebiet 845 bis 952 Euro brutto. Somit erhalten die unteren Entgeltgruppen prozentual auf ihr individuelles Einkommen bezogen mehr als die Beschäftigten in den oberen Entgeltgruppen.
Um diese soziale Komponente zu erhalten, setzte die IG Metall im Metall-Tarifabschluss 2024 durch, dass das T-ZUG B künftig nicht mehr „differenziert“ wird. Stattdessen übernimmt nun das bisher im Februar ausbezahlte Transformationsgeld (T-Geld oder Trafobaustein) von 18,4 Prozent des individuellen Monatsentgelts (das also keine soziale Komponente ist) diese Differenzierungsfunktion. Angewendet werden kann die Differenzierung des T-Gelds bei einer Nettorendite des Betriebs von unter 2,3 Prozent.
Da Betriebe jedoch bei der Auszahlung des T-Gelds im Februar noch nicht hinreichend absehen können, wie sich die wirtschaftliche Lage im Laufe des Jahres entwickelt, haben IG Metall und Arbeitgeber die Auszahlung des T-Gelds auf den Juli verschoben – im Tausch mit dem bislang im Juli ausgezahlten T-ZUG B, das es nun künftig im Februar gibt.
Achtung: Rechtsanspruch auf tarifliche Leistungen, also auch auf die vier tariflichen Sonderzahlungen, haben nur Mitglieder der IG Metall. Üblicherweise jedoch zahlen Arbeitgeber auch den Nicht-Mitgliedern tarifliche Leistungen aus, obwohl sie das nicht müssten – allein schon, um zu verhindern, dass deshalb mehr Beschäftigte in die IG Metall eintreten.