Vorplanung ist alles, um mit den Urlaubstagen möglichst viel freie Zeit am Stück rauszubekommen. Wenn Du Dir im nächsten Jahr möglichst viele und lange Auszeiten gönnen willst, dann solltest Du schon jetzt den Kalender rausholen und die Brückentage 2024 checken.
Urlaub abstimmen
Wann und ob der Urlaub gewährt wird, hängt in erster Linie von den Gegebenheiten im Betrieb und den Interessen anderer Beschäftigter ab. Der Arbeitgeber kann den Urlaubswunsch nur verweigern, wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen oder wenn soziale Gesichtspunkte anderer Vorrang haben – etwa aufgrund schulpflichtiger Kinder. Hier liegt oft das Problem. Beschäftigte mit schulpflichtigen Kindern sind an die gesetzlichen Ferien gebunden, andere wollen gern im Sommer Urlaub machen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich im Betrieb gegenseitig vertreten, sollten sich absprechen. Denn die Erfahrung zeigt: Häufig wird schon bei der Planung gestritten – gerade wenn die Feiertage günstig liegen. Das Ergebnis: Der Fall wird zur Chefsache. Dabei spielt es in der Regel keine Rolle, wer im Team den Urlaub zuerst beantragt hat. Wichtig sind individuelle Gründe.
Bei Überschneidungen wird der Arbeitgeber zunächst prüfen, ob die gleichzeitige Urlaubsgewährung betrieblich möglich ist. Dabei hat er die sozialen Gesichtspunkte der Beschäftigten zu berücksichtigen – etwa wenn die Urlaubsanträge der Kolleginnen und Kollegen in die Schulferien fallen. Dann beißen in der Regel kinderlose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den sauren Apfel und müssen ihren Urlaub anders planen.
Lassen sich die Urlaubswünsche mehrerer Kolleginnen und Kollegen mit schulpflichtigen Kindern betrieblich nicht realisieren, können sonstige soziale Kriterien ausschlaggebend sein, etwa der Urlaub der Partnerin oder des Partners.
Listen und Anträge
In vielen Betrieben gibt es Listen oder Urlaubsanträge. Reichen die Beschäftigten einen abgestimmten Urlaubsplan beim Chef ein, wird er diesen in der Regel genehmigen. In einigen IG Metall-Tarifverträgen ist der Plan für Arbeitgeber sogar bindend.
Genehmigter Urlaub kann vom Chef nicht einfach widerrufen werden. Dafür müsste schon der Zusammenbruch des Betriebs drohen. Das gilt erst recht, wenn der Urlaub bereits angetreten ist. Abgemacht ist abgemacht. Deshalb haben auch Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch, beantragten Urlaub kurzfristig zu verschieben.
Eine nachträgliche Änderung ist nur nach Absprache mit dem Arbeitgeber möglich. Das gilt auch bei Erkrankung. Wer sich ohne Zustimmung selbst beurlaubt, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Will ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte trotz Ablehnung des Arbeitgebers in Urlaub gehen, muss er oder sie eine einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht erwirken.
Betriebsferien
Will der Arbeitgeber den Betrieb, Werkteile oder bestimmte Abteilungen schließen, geht das nur mit Betriebsrat. Stimmt er der Werkschließung zu, muss die ganze Belegschaft während der „Auszeit“ Urlaub nehmen. Betriebsferien können beliebig lang sein, dürfen aber nicht den gesamten Urlaubsanspruch umfassen
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